Allgemeine Geschäftsbedingungen der Crown Informatik, Rossi & Partner

Mit der Auftragserteilung akzeptieren sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Crown Informatik, Rossi & Partner

 

  1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Crown Informatik, Rossi & Partner (Crown) erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption, Realisierung, Einführung und Schulung der Standard-Software Abacus der Abacus Research AG in Wittenbach.

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung dieser AGB durch den Auftraggeber ein.

Der Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für ABACUS Software© 2014 ABACUS Research AG ist für den Kunden verbindlich.

Die von Crown unterbreiteten Offerten sind vertraulich zu behandeln und bleiben, falls nichts anderes vereinbart, während 30 Tagen verbindlich. Vorbehalten bleiben Preisänderungen durch Abacus.

  1. Dienstleistungen

Unsere Dienstleistungen werden im Sinne einer fachlichen Hilfestellung für unsere Kunden erbracht. Mit der Auftragserteilung akzeptiert der Kunde die aktuell gültigen Dienstleistungs­preise und deren Zahlungsbedingungen. Alle Dienstleistungen für den Kunden sind grund­sätzlich verrechenbare Leistungen.

Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wird das Honorar für die Erfüllung der Arbeiten durch Crown nach effektivem Zeitaufwand berechnet. Es gilt eine Mindestverrechnung von 0.25h pro Supportfall/Ereignis, im Gegenzug ist die Supportbereitschaft für unsere Kunden kostenlos. Für Supportleistungen am Telefon oder via
Fernsteuerung (Remote-Support) wird kein erhöhter, sondern der reguläre Stundensatz angewendet.

Auslagen für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie Parkgebühren werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

Die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken und Know-how dürfen durch Crown auch anderweitig frei verwendet werden.

Wird durch die Crown ein Software-Update installiert und sind daraus resultierend Anpas­sungen an den Programm-Definitionen notwendig (z.B. Einstellungen für Reports, Maskenan­passungen, Programmparametrisierung etc.) so werden diese Arbeiten ebenfalls nach Auf­wand verrechnet.

  1. Haftung & Verantwortung

Crown hat keinen Einfluss auf die Qualität der Abacus Standard Software und kann keine Ver­antwortung für mögliche Softwarefehler und deren Folgen übernehmen. Die Produktehaf­tung liegt ausschliesslich beim Softwarehersteller. Es wird keine Garantie für Software über­nommen, welche von der Crown in Erfüllung ihres Auftrages von Dritten zugekauft bzw. mit dem Recht zum Gebrauch erworben worden sind.

Die Rechte und Pflichten aus dem Gebrauch von Soft- / Hardware, welche von Dritten über­nommen oder gekauft werden, richten sich nach den Bestimmungen des Herstellers oder Verkäufers und müssen vom Kunden übernommen werden.

Wir übernehmen keine Haftung für Fehler in der Software oder deren Folgeschäden.

Der Kunde ist für die Sicherheit seiner IT-Installation selbst verantwortlich, verwaltet und be­stimmt die Legitimationsmittel seiner IT-Infrastruktur. Crown nutzt diese lediglich nach Vor­gabe und im Sinne des Kunden.

Der Kunde ist selbst verpflichtet geschäftskritische Prozesse bei Bedarf vor der Installation von neuen Software Versionen ausreichend zu testen.

  1. Datenaufbewahrung / Datensicherung

Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die Aufbewahrung seiner Daten selbst verantwortlich und stellt ein professionelles Daten Backup sicher. Die Datensicherung liegt nicht in der Verantwortung von Crown.

Crown kann zu Testzwecken oder für die Implementierung und Vorbereitung eine Mandan­tenkopie erstellen und diese im Sinne des Kunden bzw. zur Auftragserfüllung nutzen.

  1. Vertraulichkeit

Crown verpflichtet sich bei der Ausübung von Aufträgen alle vertraulichen Informationen des Kunden mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie eigene vertrauliche Daten zu behandeln.

  1. Zusammenarbeit

Crown behält sich das Recht vor, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen. Die Vertragserfül­lung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden und unter seiner aktiven Mitwirkung. Der Kunde räumt seinen zuständigen Mitarbeitern ausreichend Zeit und Kompetenzen ein, damit diese aktiv im Projekt mitarbeiten. Crown kann nur insoweit zur richtigen und termingerechten Vertragserfüllung verpflichtet werden, als der Kunde aktiv mitwirkt und seinen Verpflichtungen nachkommt.

Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, damit Crown die übertragenen Aufgaben ungehin­dert ausführen kann.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung ersetzt wer­den, die den von den Parteien erkennbar verfolgten, wirtschaftlichen und technischen Zwe­cken möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für die Ausfüllung allfälliger Vertragslücken.

Der Gerichtsstand ist Arbon TG.

Arbon im Oktober 2019

(ersetzt alle früheren Ausgaben)